Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere AGB mit Stand vom 01.01.2017
Kontaktdaten
Tel.: 07321/71386
Email: info@metallbau-tix.de
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 7.00 - 16.30
Freitags 7.00 - 13.30
© 2015 by Metallbau Tix
I. Angebot, Vertragsabschluss & Vertragsinhalt
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Falls vereinbart, gilt für
Bauleistungen die VOB Teil B mit Vorrang vor den nachstehenden Bedingungen.
2. Die Angebotsgültigkeit beträgt, soweit nicht anderweitig vereinbart, 4 Wochen. Der Vertrag kommt erst mit unserer
schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden,
Mehrlieferungen, die in unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind und Änderungen
des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben
gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir
behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes und dessen Aussehen vor, wenn dadurch für den Besteller keine
unzumutbaren Änderungen des Vertragsgegenstandes entstehen. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen,
Verbesserungen an den neuesten Stand der Technik sowie Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
II. Preise, Zahlungsbedingungen & Annullierungskosten
1. Solange noch kein Vertrag zustande gekommen ist, gilt für Preise die in den jeweiligen Angeboten genannte Bindefrist.
Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, wie folgend aufgeführt und gesondert
berechnet:
-
Mehrkosten der Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei unvorhergesehenen Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen;
-
Überzeit und Zuschläge für Nacht-, Feiertags-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinen Beauftragten verlangt werden;
-
Mehranlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
2. Soweit nicht anderweitig vereinbart hat die Firma Metallbau Tix Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils, 20 %
des Vertragspreises nach Auftragserteilung, 40 % des Vertragspreises bei Montagebereitschaft und Restbeträge des
Vertragspreises nach Montagefortschritt.
3. Unsere Preise sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, in Euro gerechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich
Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
4. Unsere Forderungen sind bei Zugang der Rechnung sofort fällig. Etwaige Abweichungen hiervon bedürfen einer vorherigen,
schriftlichen Vereinbarung. Sind Gegenstand des Vertrages auch Montageleistungen, so sind wir berechtigt,
Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, insbesondere Warenlieferung zu verlangen.
Dasselbe gilt, wenn der Besteller bei Warenanlieferungen in Annahmeverzug gerät.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann
zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
6. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so
können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres
Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Widerrufsrecht
1. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Rücktritt vom Kaufvertrag benötigt die
Schriftform und wird von uns per Brief/Post/Email akzeptiert.
2. Die eventuell angefallenen Kosten, die direkt Ihrer Bestellung zuzuordnen sind, wie z.B. die Werkplanung oder nicht
rückgabefähige Materialbestellung werden generell in Rechnung gestellt.
3. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Auftragspreis für die durch die Bearbeitung des
Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
IV. Versand, Gefahrenübergang & Lieferzeiten
1. Bei Verträgen mit Unternehmern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes mit der Ãœbergabe, bei Versendung mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
Eine Verpflichtung zur Versicherung wegen Transportschäden besteht nicht.
2. Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes auch bei Versendung erst mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Verbraucher über. Der
Ãœbergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
3. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform.
Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
4. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu
vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch
dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw.,
auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitgeteilt.
5. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmer durch dessen Lieferanten
vorbehalten.
6. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist
wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.
V. Schutzrechte, Geheimhaltung & Eigentumsvorbehalt
1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung sowie konkreten Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
3. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor.
4. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VI. Gewährleistung & Mängelrüge
1. Der Vertragsgegenstand wird vom Verkäufer frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, den
gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und dem
Verkäufer etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für
die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,
378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
2. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge,
es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines teils der Lieferung unter Berücksichtigung der
Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen
Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.
3. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Die Gewährleistung erfolgt
dadurch, dass der Verkäufer nach Wahl innerhalb der definierten Frist den fehlerhaften Vertragsgegenstand nachbessert
oder einen Ersatzgegenstand liefert (werden vor Ablauf der Frist bei Fertigprodukten über eintausend Betriebsstunden
erreicht, so gilt dieser Zeitpunkt als Abschluss der Gewährleistungsfrist). Für den Ersatzgegenstand bzw. die Nachbesserung
beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Vertragsgegenstand. Der Verkäufer ist berechtigt, mindestens
zwei Versuche für die Nachbesserung zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Käufers und sind ihm
unverzüglich auszuhändigen. Schlägt die mehr als 2-fach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der
Käufer Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Der Verkäufer trägt die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit sich die
Beanstandung des Käufers als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands. Außerdem
trägt der Verkäufer in diesem Fall die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus von Ersatzteilen, insbesondere die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Andernfalls trägt die Kosten der Käufer.
5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung die
Beseitigung des Mangels durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht, wenn zur Vermeidung weiterer
Schäden eine sofortige Beseitigung des Mangels dringend erforderlich ist. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für
Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Verschleiß) hervorgerufen werden. Ein Gewährleistungsanspruch
des Käufers besteht auch nicht für Schäden, die von dem Käufer durch unsachgemäße oder ungeeignete Aufstellung und
Behandlung des Vertragsgegenstandes hervorgerufen werden. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur
dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsgegenstand
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8. Die Gewährleistungsfrist für maschinelle, elektrotechnische oder elektronische Anlagenteile, deren Sicherheit und
Funktionsfähigkeit von ihrer Wartung abhängt beträgt 1 Jahr ab Inbetriebnahme. Sie kann bei Abschluss eines
Wartungsvertrags mit der Firma Metallbau Tix auf 2 Jahre verlängert werden.
9. Die Gewährleistungsfrist auf die von uns hergestellten, gelieferten und -oder montierten Bauteilen beträgt bei Unternehmer
1 Jahr und Verbraucher 2 Jahre ab Auftragsabnahme.
10. Die optische Oberflächenbeschaffenheit an Bauteilen durch Feuerverzinkung ist eine naturbedingte Eigenschaft und von
uns nicht beeinflussbar, die Gewährleistung aus optischen Gründen ist ausgeschlossen.
11. Farbbeschichtungen als Pulverbeschichtung, Lackierungen, Eloxierung sowie händische Anstriche haben in unserer
Fertigung keinerlei korrosionsschützende Eigenschaften. Gewährleistung aufgrund Farbunterschiede sind generell
ausgeschlossen, da wir diese lieferantenbedingt nicht beeinflussen können. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei
Unternehmer 1 Jahr und Verbraucher 2 Jahre ab Auftragsabnahme.
VII. Reparaturarbeiten, Versuchte Instandsetzung & Anfahrtspauschale
1. Wartezeiten oder zusätzliche Arbeiten, die wir nicht zu verantworten haben, werden generell in Rechnung gestellt. Dies
betrifft auch Mehrarbeit bei schriftlich mittgeteilten und nicht erfüllten bauseitigen Vorleistungen.
2. Die jeweilige Anfahrtspauschale gilt für eine einmalige Hin- und Rückfahrt zu Ihrem Montageort. Sollte auftragsbedingt eine
erneute Anfahrt notwendig werden so müssen wir Ihnen diese in Rechnung stellen. Anfahrtspauschalen sind nicht
kombinations- oder rabattfähig.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet am Montagetag eine unterschriftsberechtigte Person zur Abnahme unsere Arbeiten zu
stellen, bei Abwesenheit gelten unsere Arbeiten generell als richtig und abgenommen.
4. Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung oder Reparatur eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag)
und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
-
der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt,
-
der Auftrag bereits anderweitig, z.B. durch eine Fremdfirma erledigt wurde,
-
der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
so ist Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die
Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
VIII. Montagebedingungen, Monteure & Versuchte Instandsetzung
1. Sämtliche unsichtbaren Installationen am Montageort, sind der Firma Metallbau Tix unaufgeforderten kostenlos vor
Montagebeginn zu lokalisieren. Ohne schriftliche Anzeigen geht die Firma Metallbau Tix davon aus, die Überprüfungen der
oben aufgeführten Punkte durchgeführt wurden. Allfällige Schaden Spitz-, Bohr- oder sonstige Montagearbeiten lehnen wir
grundsätzlich ab.
2. Die Monteure der Firma Metallbau Tix sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistungen die Firma Metallbau
Tix nicht vertraglich übernommen hat. Sie sind nicht berechtigt mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.
3. Die Monteure der Firma Metallbau Tix sind berechtigt Abnahmen mit dem Auftraggeber durchzuführen jedoch nicht
eventuelle Restarbeiten zu bewerten oder Beanstandungen zu beurteilen. Sollten Restarbeiten ausstehen oder
Beanstandungen laut Auftraggeber vorhanden sein, so werden diese Punkte schriftlich vermerkt. Die schriftliche Aufnahme
gilt nicht als Anerkennung eines Mangels.
VIII. Statische Berechnung & Prüfstatik und Bauantrag
1. Die Kosten der statischen Berechnung und die Erstellung einer eventuell benötigten Prüfstatik erfolgen, soweit anderweitig
nicht beauftragt, generell zu Lasten des Auftraggebers und sind der Firma Metallbau Tix kostenlos bereitszustellen. Hierfür
stellt die Firma Metallbau Tix die Fertigungspläne der Konstruktion dem Kunden kostenlos zur Verfügung. Weitergehenden
Pläne oder Unterlagen sind hiervon ausgenommen.
2. Die eventuell benötigte Baugenehmigung erfolgt generell bauseits. Sollte eine Baugenehmigung wider Erwarten nicht erteilt
werden, sind der Firma Metallbau Tix die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.
IX. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des
Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Werden die üblicherweise für neue und auch gebrauchte Fertigprodukte vorgesehenen Schutzvorrichtungen auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für dadurch entstehende
Schäden frei.
5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer
sowie Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
6. Die Firma Metallbau Tix haftet in keinen Fällen für Statik, Bauuntergrund und Bauphysik.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers
unser Sitz in Nattheim.
2. Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand das zuständige
Gericht innerhalb des Landesgerichtsbezirkes Heidenheim. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
3. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen
Sitz hat, Klage erheben.
XI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.