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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unsere AGB mit Stand vom 01.01.2017

Kontaktdaten

 

Tel.:  07321/71386
Email:  info@metallbau-tix.de

Öffnungszeiten
 

Mo. - Do.  7.00 - 16.30

Freitags    7.00 - 13.30

© 2015 by Metallbau Tix

I. Angebot, Vertragsabschluss & Vertragsinhalt

1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende

    Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Falls vereinbart, gilt für

    Bauleistungen die VOB Teil B mit Vorrang vor den nachstehenden Bedingungen.

2. Die Angebotsgültigkeit beträgt, soweit nicht anderweitig vereinbart, 4 Wochen. Der Vertrag kommt erst mit unserer

    schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden,

    Mehrlieferungen, die in unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind und Änderungen

    des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben

    gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir

    behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes und dessen Aussehen vor, wenn dadurch für den Besteller keine

    unzumutbaren Änderungen des Vertragsgegenstandes entstehen. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen,

   Verbesserungen an den neuesten Stand der Technik sowie Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen & Annullierungskosten

1. Solange noch kein Vertrag zustande gekommen ist, gilt für Preise die in den jeweiligen Angeboten genannte Bindefrist.

    Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen

    gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, wie folgend aufgeführt und gesondert

    berechnet:

  • Mehrkosten der Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei unvorhergesehenen Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen;

  • Ãœberzeit und Zuschläge für Nacht-, Feiertags-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinen Beauftragten verlangt werden;

  • Mehranlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

2. Soweit nicht anderweitig vereinbart hat die Firma Metallbau Tix Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils, 20 %

    des Vertragspreises nach Auftragserteilung, 40 % des Vertragspreises bei Montagebereitschaft und Restbeträge des

    Vertragspreises nach Montagefortschritt.

3. Unsere Preise sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, in Euro gerechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich

    Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.

4. Unsere Forderungen sind bei Zugang der Rechnung sofort fällig. Etwaige Abweichungen hiervon bedürfen einer vorherigen,

    schriftlichen Vereinbarung. Sind Gegenstand des Vertrages auch Montageleistungen, so sind wir berechtigt,

    Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, insbesondere Warenlieferung zu verlangen.

    Dasselbe gilt, wenn der Besteller bei Warenanlieferungen in Annahmeverzug gerät.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann

    zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

6. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so

    können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres

    Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag

    zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

III. Widerrufsrecht

1. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Rücktritt vom Kaufvertrag benötigt die

    Schriftform und wird von uns per Brief/Post/Email akzeptiert.

2. Die eventuell angefallenen Kosten, die direkt Ihrer Bestellung zuzuordnen sind, wie z.B. die Werkplanung oder nicht

    rückgabefähige Materialbestellung werden generell in Rechnung gestellt.

3. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit

    einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Auftragspreis für die durch die Bearbeitung des

    Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet,

    dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

IV. Versand, Gefahrenübergang & Lieferzeiten

1. Bei Verträgen mit Unternehmern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des

    Liefergegenstandes mit der Ãœbergabe, bei Versendung mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den

    Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

    Eine Verpflichtung zur Versicherung wegen Transportschäden besteht nicht.

2. Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des

    Liefergegenstandes auch bei Versendung erst mit der Ãœbergabe des Liefergegenstandes auf den Verbraucher über. Der

    Ãœbergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

3. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform.

    Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.

4. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu

    vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob

    fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch

    dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

    begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw.,

    auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten

    Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges

    entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller

    baldmöglichst mitgeteilt.

5. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmer durch dessen Lieferanten

    vorbehalten.

6. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist

    wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.

 

V. Schutzrechte, Geheimhaltung & Eigentumsvorbehalt

1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.

2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der

    Geschäftsbeziehung sowie konkreten Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

3. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem

    Liefervertrag vor.

4. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu

    behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden

    ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und

    Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das

    Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte

    Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die

    gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns

    entstandenen Ausfall.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu

    sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VI. Gewährleistung & Mängelrüge

1. Der Vertragsgegenstand wird vom Verkäufer frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, den

    gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und dem

    Verkäufer etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für

    die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer

    unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,

    378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

2. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge,

    es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines teils der Lieferung unter Berücksichtigung der

    Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen

    Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.

3. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Die Gewährleistung erfolgt

    dadurch, dass der Verkäufer nach Wahl innerhalb der definierten Frist den fehlerhaften Vertragsgegenstand nachbessert

    oder einen Ersatzgegenstand liefert (werden vor Ablauf der Frist bei Fertigprodukten über eintausend Betriebsstunden

    erreicht, so gilt dieser Zeitpunkt als Abschluss der Gewährleistungsfrist). Für den Ersatzgegenstand bzw. die Nachbesserung

    beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der

    ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Vertragsgegenstand. Der Verkäufer ist berechtigt, mindestens  

    zwei Versuche für die Nachbesserung zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Käufers und sind ihm

    unverzüglich auszuhändigen. Schlägt die mehr als 2-fach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der

    Käufer Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4. Der Verkäufer trägt die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit sich die

    Beanstandung des Käufers als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands. Außerdem

    trägt der Verkäufer in diesem Fall die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus von Ersatzteilen, insbesondere die

    Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Andernfalls trägt die Kosten der Käufer.

5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung die

    Beseitigung des Mangels durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht, wenn zur Vermeidung weiterer

    Schäden eine sofortige Beseitigung des Mangels dringend erforderlich ist. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für

    Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Verschleiß) hervorgerufen werden. Ein Gewährleistungsanspruch

    des Käufers besteht auch nicht für Schäden, die von dem Käufer durch unsachgemäße oder ungeeignete Aufstellung und

    Behandlung des Vertragsgegenstandes hervorgerufen werden. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur

    dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsgegenstand

    vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen

    entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes, wenn der Käufer eine entsprechende

    substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8. Die Gewährleistungsfrist für maschinelle, elektrotechnische oder elektronische Anlagenteile, deren Sicherheit und

    Funktionsfähigkeit von ihrer Wartung abhängt beträgt 1 Jahr ab Inbetriebnahme. Sie kann bei Abschluss eines

    Wartungsvertrags mit der Firma Metallbau Tix auf 2 Jahre verlängert werden.

9. Die Gewährleistungsfrist auf die von uns hergestellten, gelieferten und -oder montierten Bauteilen beträgt bei Unternehmer

    1 Jahr und Verbraucher 2 Jahre ab Auftragsabnahme.

10. Die optische Oberflächenbeschaffenheit an Bauteilen durch Feuerverzinkung ist eine naturbedingte Eigenschaft und von

       uns nicht beeinflussbar, die Gewährleistung aus optischen Gründen ist ausgeschlossen.

11. Farbbeschichtungen als Pulverbeschichtung, Lackierungen, Eloxierung sowie händische Anstriche haben in unserer

       Fertigung keinerlei korrosionsschützende Eigenschaften. Gewährleistung aufgrund Farbunterschiede sind generell

       ausgeschlossen, da wir diese lieferantenbedingt nicht beeinflussen können. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei

       Unternehmer 1 Jahr und Verbraucher 2 Jahre ab Auftragsabnahme.

 

VII. Reparaturarbeiten, Versuchte Instandsetzung & Anfahrtspauschale

1. Wartezeiten oder zusätzliche Arbeiten, die wir nicht zu verantworten haben, werden generell in Rechnung gestellt. Dies

    betrifft auch Mehrarbeit bei schriftlich mittgeteilten und nicht erfüllten bauseitigen Vorleistungen.

2. Die jeweilige Anfahrtspauschale gilt für eine einmalige Hin- und Rückfahrt zu Ihrem Montageort. Sollte auftragsbedingt eine

    erneute Anfahrt notwendig werden so müssen wir Ihnen diese in Rechnung stellen. Anfahrtspauschalen sind nicht

    kombinations- oder rabattfähig.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet am Montagetag eine unterschriftsberechtigte Person zur Abnahme unsere Arbeiten zu

    stellen, bei Abwesenheit gelten unsere Arbeiten generell als richtig und abgenommen.

4. Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung oder Reparatur eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag)

    und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

  • der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt,

  • der Auftrag bereits anderweitig, z.B. durch eine Fremdfirma erledigt wurde,

  • der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,          

    so ist Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die

    Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

 

VIII. Montagebedingungen, Monteure & Versuchte Instandsetzung

1. Sämtliche unsichtbaren Installationen am Montageort, sind der Firma Metallbau Tix unaufgeforderten kostenlos vor

    Montagebeginn zu lokalisieren. Ohne schriftliche Anzeigen geht die Firma Metallbau Tix davon aus, die Ãœberprüfungen der

    oben aufgeführten Punkte durchgeführt wurden. Allfällige Schaden Spitz-, Bohr- oder sonstige Montagearbeiten lehnen wir

    grundsätzlich ab.

2. Die Monteure der Firma Metallbau Tix sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistungen die Firma Metallbau

    Tix nicht vertraglich übernommen hat. Sie sind nicht berechtigt mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.

3. Die Monteure der Firma Metallbau Tix sind berechtigt Abnahmen mit dem Auftraggeber durchzuführen jedoch nicht

    eventuelle Restarbeiten zu bewerten oder Beanstandungen zu beurteilen. Sollten Restarbeiten ausstehen oder

    Beanstandungen laut Auftraggeber vorhanden sein, so werden diese Punkte schriftlich vermerkt. Die schriftliche Aufnahme

    gilt nicht als Anerkennung eines Mangels.

 

VIII. Statische Berechnung & Prüfstatik und Bauantrag

1. Die Kosten der statischen Berechnung und die Erstellung einer eventuell benötigten Prüfstatik erfolgen, soweit anderweitig

    nicht beauftragt, generell zu Lasten des Auftraggebers und sind der Firma Metallbau Tix kostenlos bereitszustellen. Hierfür

    stellt die Firma Metallbau Tix die Fertigungspläne der Konstruktion dem Kunden kostenlos zur Verfügung. Weitergehenden

    Pläne oder Unterlagen sind hiervon ausgenommen.

2. Die eventuell benötigte Baugenehmigung erfolgt generell bauseits. Sollte eine Baugenehmigung wider Erwarten nicht erteilt

    werden, sind der Firma Metallbau Tix die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

 

IX. Haftung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen,

    ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige

    mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des

    Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem

    Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Werden die üblicherweise für neue und auch gebrauchte Fertigprodukte vorgesehenen Schutzvorrichtungen auf

    ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für dadurch entstehende

    Schäden frei.

5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer

    sowie Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Die Firma Metallbau Tix haftet in keinen Fällen für Statik, Bauuntergrund und Bauphysik.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers

    unser Sitz in Nattheim.

2. Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person

    des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand das zuständige

    Gericht innerhalb des Landesgerichtsbezirkes Heidenheim. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen

    allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus

    dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt

    ist.

3. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen

    Sitz hat, Klage erheben.

 

XI. Salvatorische Klausel 

1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später

    verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen

    Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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